OGH 3Ob76/08k (RS0123810)

OGH3Ob76/08k11.7.2008

Rechtssatz

Nach § 58 AußStrG kann das Rechtsmittelgericht dann, wenn „selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen" ist, trotz Vorliegens schwerer Verfahrensmängel eine Aufhebung vermeiden und den angefochtenen Beschluss bestätigen (Grundsatz des Vorrangs der Sachentscheidung). Diesem Fall ist im Verfahren dritter Instanz jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Normen

AußStrG 2005 §58 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs3
AußStrG 2005 §71 Abs4

3 Ob 76/08kOGH11.07.2008

Beisatz: Hier: Revisionsrekurs zeigt bis auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs keine weiteren erheblichen Rechtsfragen auf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde durch Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die übergangenen Parteien, die kein (weiteres) Rechtsmittel erhoben, saniert. (T1)

6 Ob 35/09dOGH26.03.2009

Vgl; Beisatz: Wegen des ins Außerstreitverfahren übernommenen Modells der Zulassungsrevision (§ 62 Abs 1 AußStrG) ist im Verfahren dritter Instanz diesem Fall jener gleichzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht gelangt, dass ein - ordentlicher oder außerordentlicher - Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen der zuletzt genannten Norm zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 und Abs 3 AußStrG), weil auch in diesen Fällen eine (eingeschränkte) Überprüfung der zweitinstanzlichen Entscheidung erfolgt und damit eine im gegebenen Zusammenhang einer Vollbestätigung gleichzuhaltende Entscheidung vorliegt. (T2)

3 Ob 71/09aOGH22.04.2009

Auch; Beis wie T1

7 Ob 181/15sOGH16.10.2015

Auch

6 Ob 115/16dOGH29.11.2016
4 Ob 149/18tOGH23.08.2018

Dokumentnummer

JJR_20080711_OGH0002_0030OB00076_08K0000_001

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