1 Ob 65/08b | OGH | 06.05.2008 |
1 Ob 152/10z | OGH | 14.09.2010 |
Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T1) |
1 Ob 151/15k | OGH | 22.12.2015 |
Vgl auch; Beis wie T1 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20080506_OGH0002_0010OB00065_08B0000_001
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