OGH 1Ob65/08b (RS0123498)

OGH1Ob65/08b6.5.2008

Rechtssatz

Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gemäß § 31 Abs 4 WRG erst ein, wenn alle (primär) Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

Normen

WRG §31 Abs1
WRG §31 Abs4
WRG §117 Abs4

1 Ob 65/08bOGH06.05.2008
1 Ob 152/10zOGH14.09.2010

Beisatz: Geschäftsführer zählen zu den solidarisch haftenden Mitverursachern iSd Abs 1. (T1)

1 Ob 151/15kOGH22.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1 aber: Geschäftsführer sind nicht ohne weitere Voraussetzungen im Falle einer Haftung der von ihm vertretenen juristischen Person stets und ohne weiteres als solidarisch Mithaftender zu betrachten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Tankstelle. Bei Personen, die nicht selbst Anlagenbetreiber sind, ist darauf abzustellen, inwieweit ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsführungsmaßnahmen eine mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung zukommt. Eine (Mit‑)Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Anlagenbetreiber Maßnahmen vorgenommen oder angeordnet hat, die letztlich die Notwendigkeit von kostenverursachenden Sanierungsmaßnahmen ausgelöst haben. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20080506_OGH0002_0010OB00065_08B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)