Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 1.257,48 EUR (darin enthalten 209,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
§ 31 Abs 1 WRG verpflichtet jeden, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, die Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Mehrere Verursacher haften jedenfalls solidarisch (RIS-Justiz RS0111936). Diese primäre Verursacherhaftung schließt die in § 31 Abs 4 WRG geregelte subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers (hier Antragstellerin) grundsätzlich aus (1 Ob 173/97s = SZ 70/222; RIS-Justiz RS0108335). Der Liegenschaftseigentümer haftet bei einer Mehrheit von Verursachern also nur dann, wenn der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann (1 Ob 65/08b = RIS-Justiz RS0108335 [T2]).
Die Antragsgegnerin bezweifelt in ihrem Revisionsrekurs weder die Verursacherhaftung jener - in Konkurs verfallenen - GmbH, deren konsenswidrig gelagerte, in Brand geratene Abfälle sofortige Maßnahmen zur Vermeidung von Grundwasserverunreinigung erfordert hatten, noch den Grundsatz der subsidiären Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers. Sie meint aber, nur die Kapitalgesellschaft zähle zu den durch § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten, keinesfalls aber deren Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter.
Entgegen dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof in seiner - auch schon von den Vorinstanzen zitierten - Entscheidung 1 Ob 65/08b klargestellt, dass nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher von § 31 Abs 1 WRG erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Ausdrücklich genannt werden Geschäftsführer der Anlagenbetreiberin, die im Fall der Zurechnung der schädlichen Einwirkung gemeinsam mit der Betreiberin als unmittelbare Täter solidarisch haften. Diese Mithaftung von Geschäftsführern wird auch in der Lehre (Oberleitner, WRG2 § 31 Rz 13) und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24. 4. 2003, 2002/07/0018 = VwSlg 16069 A/2003) befürwortet.
Weder die im Revisionsrekurs erwähnte Kritik Wagners (Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2009, 83) an der Entscheidung 1 Ob 65/08b noch die ebenfalls zitierten ErlRV 1152 BlgNR 17. GP 27 zwingen zu der von der Antragsgegnerin angestrebten Beurteilung, bereits die Insolvenz der Anlagenbetreiberin müsse zur Haftung des Grundeigentümers führen.
Wagner sieht die in der zitierten Entscheidung - in einem Beisatz - erwähnte Haftung anderer (als der Geschäftsführer) Mitarbeiter nach dem Konkurs der Betreibergesellschaft als zu weit. Ein Unternehmer hafte für die durch seinen Gehilfen verursachte Verunreinigung, während der Gehilfe selbst nicht Leistungspflichtiger nach § 31 WRG sei. Zunächst sind Geschäftsführer nicht „einfach nur Gehilfen“ eines Unternehmers, sie haben das Unternehmen zu leiten und zu führen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist dabei insbesondere für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. Die zitierten Materialien zählen drei Fälle auf, in denen die Beseitigungskosten dem Grundeigentümer auferlegt werden sollen: Ein Verursacher ist nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oder Ähnliches) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. Das heißt noch lange nicht, dass bei mehreren Verursachern, die nicht alle unbekannt (die Verantwortlichkeit auch ehemaliger Geschäftsführer ließe sich wohl ohne besonderen Aufwand feststellen), nicht mehr existent oder nicht mehr leistungsfähig sind, der Grundeigentümer haften muss. Eine derartige Interpretation widerspräche dem eindeutigen Gesetzestext des § 31 Abs 1 WRG, der die Verursacherhaftung eben nicht auf denjenigen beschränkt, der eine Anlage betreibt.
Im konkreten Fall musste den Geschäftsführern das Problem der konsenswidrigen Lagerung ja auch deshalb bewusst sein, weil diese mehrfach von der Liegenschaftseigentümerin und auch von der zuständigen Behörde beanstandet wurde. Sie wären daher gemäß § 31 Abs 2 WRG verpflichtet gewesen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zumal evident ist, dass die (konsenswidrige) Lagerung nicht ohne den Willen der Geschäftsführer vorgenommen (und aufrechterhalten) wurde.
Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. 1. 2003, 2001/07/0105, verneint zwar die Haftung ehemaliger Komplementäre einer gelöschten Kommanditgesellschaft (Anlagenbetreiberin), bezieht sich dabei aber in der Begründung ausschließlich auf die persönliche Haftung der Komplementäre nach den §§ 128, 161 Abs 2 HGB, welche die Haftung der Gesellschafter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft nicht erfasse. Sie spricht dabei mit keinem Wort eine Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, also die ihnen mögliche Einflussnahme auf eine Gewässerverunreinigung oder deren Vermeidung, als Kriterium für ihre Stellung als Verpflichtete iSd § 31 Abs 1 WRG an.
Die Auffassung der Vorinstanzen, insbesondere die beiden - im erstinstanzlichen Beschluss auch benannten - Geschäftsführer zu den solidarisch haftenden Mitverursachern zu zählen und die subsidiäre Haftung der Antragsgegnerin davon abhängig zu machen, dass der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann, entspricht damit den von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien. Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung des nach § 33 Abs 1 WRG - und damit auch für den Anwendungsbereich von Abs 2 Satz 1 und Abs 3 - Verpflichteten eine sehr weitgehende Formulierung („jedermann“) gewählt. Sollte er ungeachtet dessen aus rechtspolitischen Gründen eine Beschränkung auf bestimmte Personen für sachgerechter halten, ist es seine Sache, für eine ausreichende Klarstellung zu sorgen und praktikable Abgrenzungskriterien zu statuieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Antragstellerin hat in der Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
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