Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.241,54 EUR (darin 373,59 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Eine GmbH & Co KG betrieb auf einer ihr gehörigen Liegenschaft zumindest seit 1967 einen Mineralölhandel. Im Jahr 1992 wurde anlässlich einer behördlichen Wasserrechtsverhandlung festgestellt, dass von den Lagerbehältern Ölverunreinigungen ausgegangen waren, die das Grundwasser beeinträchtigt hatten. Nachdem die GmbH & Co KG die Liegenschaft im Jahr 1997 an einen Zwischenerwerber weiterveräußert hatte, der sie seinerseits an eine (als grundbücherliche Eigentümerin einverleibte) Bauträger GmbH weiterveräußerte, wurde nach Anstechen einer unterirdischen Ölblase auf der Liegenschaft am 1. 9. 1998 eine Sanierung erforderlich, die die zuständige Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 30. 11. 1998 der GmbH & Co KG als Verursacherin der Kontamination auftrug. Am 4. 6. 1999 erließ die Behörde zur Hereinbringung der Sanierungskosten einen Bescheid gemäß § 31 Abs 3 WRG gegen diese GmbH & Co KG. Nachdem über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, erwarb die Antragstellerin die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 2. 9. 2004 vom Masseverwalter der (ebenfalls in Konkurs verfallenen) Bauträger GmbH. Sie veräußerte ihrerseits die Liegenschaft am 30. 6. 2006 an eine Immobilien GmbH, die (frühestens) im November 2006 als Eigentümerin grundbücherlich einverleibt wurde. Mit Bescheid vom 25. 10. 2006 schrieb die zuständige Bezirkshauptmannschaft der Antragstellerin die Zahlung von 140.776,15 EUR für wasserpolizeiliche Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG vor, die auf der Liegenschaft zur Beseitigung der Kontamination und zur Verhinderung weiterer Schäden durchgeführt worden waren. Mit ihrem Antrag nach § 117 Abs 4 WRG begehrte die Antragstellerin nun den Ausspruch, dass die Verpflichtung zum Ersatz der bescheidmäßig vorgeschriebenen Kosten nicht bestehe. Entgegen der Auffassung der Behörde treffe sie keine Haftung nach § 31 Abs 4 letzter Satz WRG. Da die Kontaminationen vor dem 1. 7. 1990 entstanden seien, sei eine allfällige Haftung des Liegenschaftseigentümers zudem nach § 31 Abs 6 WRG zu beurteilen. Die Antragstellerin habe die Liegenschaft aus einer Konkursmasse lastenfrei erworben und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits weiterveräußert gehabt. Da ihre Rechtsvorgängerin mangels Kenntnis von den Verunreinigungen nicht gehaftet habe, könne eine Haftung auch nicht die Antragstellerin als deren Rechtsnachfolgerin treffen. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers bzw seines Rechtsnachfolgers nach § 31 Abs 4 WRG sei stets nur subsidiär. Sie setze voraus, dass der primär verpflichtete Verursacher nicht zum Kostenersatz herangezogen werden könne. Die Behörde habe aber nicht einmal versucht, bei den schadensverursachenden natürlichen Personen, nämlich den Geschäftsführern der GmbH & Co KG, Ersatz der Sanierungskosten zu erlangen.
Die Antragsgegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Antragstellerin sei als Rechtsnachfolgerin im Liegenschaftseigentum gemäß § 31 Abs 4 WRG haftbar, weil sie beim Erwerb der Liegenschaft von bestehenden Kontaminationen in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie hafte unabhängig von einer Haftung ihres Rechtsvorgängers. Die (in Konkurs verfallene) Bauträger GmbH habe auf Grundlage des § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG nicht in Anspruch genommen werden können; sie sei beim Kaufvertrag weder auf etwaige Kontaminationsschäden hingewiesen worden, noch hätte sie davon bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben müssen. Der Vorwurf, die Wasserrechtsbehörde habe Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf die Erforschung weiterer primär Verpflichteter nicht entfaltet, sei unberechtigt. Da mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch hafteten, sei es der Behörde unbenommen, zu bestimmen, von welchem der Verursacher die Kostenersatzforderung zur Gänze eingefordert wird. Hier sei die ursprüngliche Liegenschaftseigentümerin und Verursacherin (GmbH & Co KG) zum Kostenersatz herangezogen worden, der jedoch wegen des Konkursverfahrens nur im geringen Ausmaß einbringlich gewesen sei. Die Inanspruchnahme der natürlichen Personen, welche als Organe der Verpflichteten aufgetreten sind, sei aufgrund der Tatsache, dass primär die juristische Person haftbar zu machen sei, nicht möglich. Das Erstgericht gab dem Antrag statt und sprach aus, dass die bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der Kosten für die wasserpolizeilichen Maßnahmen nicht zu Recht bestehe. Die Ersatzpflicht treffe primär den oder die Verursacher. Nur subsidiär hafte unter bestimmten Voraussetzungen der Liegenschaftseigentümer bzw dessen Rechtsnachfolger. Die Antragsgegnerin habe selbst zugestanden, dass eine Inanspruchnahme der Bauträger GmbH als Rechtsnachfolgerin und Liegenschaftseigentümerin zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten auf Grundlage des § 31 Abs 4 und Abs 6 WRG nicht möglich gewesen sei. Habe aber eine subsidiäre Haftung der damaligen Liegenschaftseigentümerin nicht bestanden, könne es auch keine Haftung der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum der Liegenschaft geben. § 31 Abs 4 Satz 2 WRG habe lediglich die Fallkonstellation vor Augen, dass der vom Liegenschaftseigentümer verschiedene Verursacher nicht (mehr) herangezogen werden könne und dass der subsidiär haftbare Liegenschaftseigentümer vor der Erlassung des Leistungsbescheids die Liegenschaft veräußert habe. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers käme nur in Betracht, wenn der primär Verpflichtete nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben, sei doch ein behördlicher Sanierungsauftrag an die GmbH & Co KG als Verursacherin ergangen. Die mangelnde Leistungswilligkeit oder Leistungsfähigkeit des Verursachers reiche nicht aus, um die subsidiäre Haftung zu aktualisieren. Darüber hinaus sei § 31 Abs 4 WRG dahin auszulegen, dass auch eine Haftung des Rechtsnachfolgers voraussetze, dass er den Anlagen oder gefährlichen Maßnahmen zugestimmt oder sie freiwillig geduldet oder zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen habe, was sich aus der Formulierung „Dies gilt auch ...." ergebe. Auch sei der Erwerb einer kontaminierten Liegenschaft durch Rechtsgeschäft für sich allein kein zu missbilligendes Verhalten, da es weder den Gewässerschutz noch sonstige öffentliche Interessen beeinträchtige. Der Sanierungsverpflichtete könne sich durch Verkauf der Liegenschaft ohnedies seiner Verpflichtung nicht entziehen. Daher sei der zweite Satz des § 31 Abs 4 WRG - abgesehen von der grammatikalischen Auslegung - auch teleologisch zu reduzieren. Nach den Gesetzesmaterialien bestehe der Regelungszweck darin, Missbräuchen vorzubeugen. Der Kauf einer kontaminierten Liegenschaft in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Kontamination könne aber für sich allein noch nicht als Missbrauch bewertet werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers einer strengeren Haftung auszusetzen als diesen selbst. Eine allein auf das Liegenschaftseigentum gestützte Heranziehung des Grundeigentümers stehe mit § 31 WRG nicht im Einklang. Der Revisionsrekurs sei gemäß § 62 Abs 1 AußStrG zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu § 31 Abs 4 WRG mit einem vergleichbaren Sachverhalt vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die maßgeblichen Vorschriften des WRG haben seit der Novellierung durch BGBl 1990/252 folgenden Wortlaut:
„§ 31 (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
...
(4) Kann der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
...
(6) Abs 4 ist auf Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind oder gesetzt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur zu Leistungen nach Abs 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs 4 - zu bemessen."
Wie bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen ausreichend hervorgekommen ist, ist die Bestimmung des § 31 Abs 4 letzter Satz WRG, die die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers regelt, höchst unklar. Dass mit dem Begriff des „Rechtsnachfolgers" der Einzelrechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum gemeint ist und nicht etwa der Gesamtrechtsnachfolger, ist aus dem Gesamtzusammenhang noch mit ausreichender Deutlichkeit zu ersehen. Unklar ist aber, ob die Haftung des Rechtsnachfolgers voraussetzt, dass auch sein Rechtsvorgänger zur Haftung herangezogen werden könnte oder zur Haftung herangezogen hätte werden können. Ebenso ist nicht erkennbar, auf welchen Zeitpunkt sich die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Rechtsnachfolgers beziehen soll. Dies könnte entweder der Zeitpunkt des Betriebs der Anlagen bzw der Vornahme der Maßnahmen sein oder aber der Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs, allenfalls sogar ein späterer Zeitpunkt, sofern dieser nur vor der Notwendigkeit behördlichen Einschreitens gelegen ist.
Angesichts der mehrfachen Unklarheiten der Regelung kann zur Ermittlung des Gesetzeszwecks nur auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden, die die Haftung des Rechtsnachfolgers ausschließlich mit der Notwendigkeit begründen, Missbräuchen vorzubeugen (ErlRV 1152 BlgNR 18. GP 27). Aus diesem ausdrücklich deklarierten Gesetzeszweck ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gerade nicht, dass ein Rechtsnachfolger im Liegenschaftseigentum stets und schon allein deshalb für die Kosten notwendiger behördlicher Sanierungsmaßnahmen haften soll, weil er - zu welchem Zeitpunkt auch immer - von den gefährlichen Maßnahmen oder Anlagen Kenntnis gehabt hat.
Im vorliegenden Fall liegen Anhaltspunkte für einen möglichen Missbrauch, der durch die Heranziehung der Antragstellerin (als Rechtsnachfolgerin) zur Haftung verhindert werden müsste, nicht vor. Ein (zu verhindernder) Missbrauch kann ja nur darin liegen, dass ein Liegenschaftseigentümer, der nach den einschlägigen Bestimmungen des § 31 Abs 4 WRG zur Haftung herangezogen werden könnte, sich seiner Haftung dadurch entledigen bzw die Einbringlichkeit von gegen ihn bestehenden Forderungen verhindern könnte, dass er das Liegenschaftseigentum auf einen Dritten überträgt. Von einer solchen Missbrauchsgefahr kann nun gerade in einem Fall wie dem vorliegenden keine Rede sein, in dem der frühere Liegenschaftseigentümer in Konkurs verfallen war und die Liegenschaft von einem Dritten aufgrund eines Vertrags mit dem Masseverwalter aus der Konkursmasse erworben wurde. Die Verwertung der Konkursmasse zugunsten der Gläubiger stellt eine vom Gesetz durchaus erwünschte und notwendige Konsequenz dar, die für sich allein in keiner Weise als Missbrauch zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Haftungen angesehen werden kann.
Dazu kommt noch, dass die Antragsgegnerin selbst die Auffassung vertritt, die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin selbst hätte mangels Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Gefährdungspotenzials gar nicht gemäß § 31 Abs 4 Satz 2 WRG zum Kostenersatz herangezogen werden können. Wie dann ein Verkauf der Liegenschaft an einen Dritten einen Missbrauchstatbestand bilden könnte, ist nicht zu erkennen, und zwar auch dann nicht, wenn der Dritte Kenntnis vom problematischen Zustand der Liegenschaft hat. Letztlich kann aber die Frage nach der konkreten Reichweite der Vorschrift des § 31 Abs 4 letzter Satz WRG aus folgenden Erwägungen unbeantwortet bleiben:
Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolgers setzt jedenfalls voraus, dass der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann. Zutreffend hat die Antragstellerin bereits im Verfahren erster Instanz darauf hingewiesen, dass nach § 31 Abs 1 WRG „jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs 1 WRG regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung ist „nach Abs 1 Verpflichteter" also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher (so etwa auch Oberleitner, WRG² § 31 Rz 13; Raschauer, WRG, § 31 Rz 15 f mit Judikaturnachweisen), und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Die Antragstellerin hat dazu etwa ausgeführt, dass auch die Geschäftsführer der seinerzeitigen Anlagenbetreiberin als Verpflichtete nach § 31 Abs 1 WRG heranzuziehen gewesen wären (Zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers siehe etwa Oberleitner aaO). Soweit diesen - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als „unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung (ebenso Oberleitner aaO Rz 19; Raschauer aaO Rz 16).
Wenn die Antragsgegnerin diesen Ausführungen lediglich entgegengehalten hat, dass zwar mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch hafteten, es dem Bund aber unbenommen bleibe, auszuwählen, von welchem der Verursacher die Kostenersatzforderung zur Gänze eingefordert wird, so ist dies zwar insoweit richtig, als der einzelne zur Haftung herangezogene Verursacher nicht mit Erfolg einwenden kann, es gebe auch andere Haftende, hat jedoch für die Frage der Effektuierung der bloß subsidiären Haftung des Liegenschaftseigentümers oder Rechtsnachfolgers im Sinne des § 31 Abs 4 WRG keine Bedeutung. Wenn dort die subsidiäre Haftung daran geknüpft wird, dass der nach Abs 1 Verpflichtete nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann, bedeutet dies für eine Mehrzahl von Verursachern, dass die subsidiäre Haftung erst dann in Betracht kommt, wenn der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann. Gerade davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden, gesteht die Antragsgegnerin doch zu, dass die Behörde gar nicht versucht hat, die als (unmittelbare) Verursacher in Betracht kommenden natürlichen Personen zu ermitteln und zum Kostenersatz heranzuziehen.
Da somit kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die bloß subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers bzw dessen Rechtsnachfolgers überhaupt schon schlagend geworden wäre, ist auf die weiteren Argumente der Revisionsrekursgegnerin nicht mehr einzugehen, insbesondere auch nicht auf die Frage, welche Konsequenzen es hätte, wenn die gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinne des § 31 Abs 6 WRG vor dem 1. 7. 1990 bereits abgeschlossen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 AußStrG.
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