Rechtssatz
Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.
11 Os 19/09t | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist - durch eine Erweiterung des § 285 Abs 1 StPO - wurde gerade nicht normiert. (T1) |
13 Os 187/08m | OGH | 14.01.2010 |
Vgl; Beisatz: Wurde aber aufgrund einer bloß Rechtsmittelerklärungen, solcherart der Sache nach gerade nicht das Hauptverhandlungsprotokoll im Sinn des § 271 StPO betreffenden Berichtigung das Hauptverhandlungsprotokoll erneut zugestellt, hat dies - anders als im Fall des § 271 Abs 7 letzter Satz StPO - keinen Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080415_OGH0002_0140OS00026_08T0000_003