OGH 5Ob17/08y (RS0123748)

OGH5Ob17/08y1.4.2008

Rechtssatz

Zur Abwehr eines Rückführungsanspruchs bei Entführung eines Kindes reicht es nicht aus, wenn eine Zustimmung nur zum vorläufigen Verbleib beim Entführer feststellbar ist, weil nur eine Zustimmung zu einer dauerhaften Aufenthaltsänderung durch den (Mit-)Sorgeberechtigten, die sich aus einer Erklärung oder auch aus den Umständen ergeben kann, die Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ erfüllt. Die Beweislast dafür trägt der Antragsgegner.

Normen

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 lita
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung -HKÜ Art20

5 Ob 17/08yOGH01.04.2008
1 Ob 256/09tOGH29.01.2010
6 Ob 130/20sOGH08.07.2020

Beisatz: Ob sich die Zustimmung unmittelbar aus den Umständen ergibt, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. (T1)

6 Ob 75/21dOGH23.04.2021

Beis wie T1

6 Ob 99/22kOGH27.05.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20080401_OGH0002_0050OB00017_08Y0000_001

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