OGH 6Ob5/08s (RS0123486)

OGH6Ob5/08s13.3.2008

Rechtssatz

Bei der Anrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten muss auch berücksichtigt werden, ob nicht - wirtschaftlich gesehen - die Wohnung im konkreten Fall nicht nur vom geldunterhaltspflichtigen, sondern auch vom betreuenden Elternteil zur Verfügung gestellt wird.

Normen

ABGB §140 Ac
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Beisatz: Hier: Stellen die Eltern wirtschaftlich gesehen jeweils lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, ist der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/35

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Wohnung dem Unterhaltsberechtigten vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich nur zur Hälfte zur Verfügung gestellt und außer von ihm auch noch von seiner Mutter bewohnt, reduziert sich der anzurechnende Anteil auf letztlich ein Viertel des fiktiven Mietwerts. (T2)

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Auch; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heranziehung des fiktiven Mietwerts der Ehewohnung zur Hälfte und auf Aufteilung die in der Wohnung verbliebenen drei Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung des Unterhaltspflichtigen, sodass auf den betreffenden Minderjährigen ein Achtel des (gesamten) fiktiven Mietwerts entfällt. (T3)

1 Ob 143/12dOGH15.11.2012

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 203/14fOGH27.11.2014

Beis wie T1

1 Ob 16/18mOGH27.02.2018

Vgl auch

1 Ob 93/19mOGH25.06.2019

Vgl; Beisatz: Ist jedoch die Wohnversorgung des Kindes der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem (geld‑)unterhaltspflichtigen Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch gegen die Mutter bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen, hat keine Anrechnung eines fiktiven Mietwerts zu erfolgen. (T4)

8 Ob 34/20pOGH28.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_003