6 Ob 5/08s | OGH | 13.03.2008 |
Beisatz: Hier: Stellen die Eltern wirtschaftlich gesehen jeweils lediglich die halbe Wohnung zur Verfügung, ist der anzurechnende fiktive Mietwert nochmals zu halbieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/35 |
2 Ob 39/08m | OGH | 24.09.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird die Wohnung dem Unterhaltsberechtigten vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil wirtschaftlich nur zur Hälfte zur Verfügung gestellt und außer von ihm auch noch von seiner Mutter bewohnt, reduziert sich der anzurechnende Anteil auf letztlich ein Viertel des fiktiven Mietwerts. (T2) |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
Auch; Auch Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Heranziehung des fiktiven Mietwerts der Ehewohnung zur Hälfte und auf Aufteilung die in der Wohnung verbliebenen drei Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung des Unterhaltspflichtigen, sodass auf den betreffenden Minderjährigen ein Achtel des (gesamten) fiktiven Mietwerts entfällt. (T3) |
1 Ob 143/12d | OGH | 15.11.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 203/14f | OGH | 27.11.2014 |
Beis wie T1 |
1 Ob 16/18m | OGH | 27.02.2018 |
Vgl auch |
1 Ob 93/19m | OGH | 25.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Ist jedoch die Wohnversorgung des Kindes der alleine verfügungsberechtigten Eigentümerin (also der Mutter) und nicht dem (geld‑)unterhaltspflichtigen Vater, der bloß vorläufig für die Kreditkosten aufkommt und dem ein Rückersatzanspruch gegen die Mutter bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, zuzurechnen, hat keine Anrechnung eines fiktiven Mietwerts zu erfolgen. (T4) |
8 Ob 34/20p | OGH | 28.09.2020 |
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_003
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