12 Os 36/07x | OGH | 23.08.2007 |
11 Os 149/07g | OGH | 26.02.2008 |
Auch; Beisatz: Zur verfassungsrechtlich geschützten Medienfreiheit nach Art10 Abs1 MRK gehört es eben auch, wirksame Überschriften, Schlagzeilen, Artikelankündigungen oder eben Bilduntertitelungen zu bilden, die orientieren und das Interesse am Lesen wecken sollen. Deshalb kann nicht jede präzisierungsbedürftige Aussage isoliert betrachtet werden, sondern nur eine selbständige Aussage. Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt des verständigen Erklärungsadressaten gilt für (im medialen Schlagzeilen- und Hervorherbungsbereich in der Regel) unvollständige Tatsachenbehauptungen, dass derartige ergänzungsbedürftige Titel oder Bildunterlegungen nicht selbständig und isoliert zu betrachten sind. Solche Textstellen können vielmehr durch den nachfolgenden Bericht vervollständigt werden und sind am Gesamtinhalt des Textes zu prüfen. (T1); Beisatz: Überschriften oder sonstige plakativ-mediale Gestaltungselemente können aber zB dann tatbildlich im Sinn des §111 Abs 1 StGB sein, wenn sie einen eigenen Erklärungswert besitzen und infolge sinnentstellender Verkürzung die im Artikel an anderer Stelle richtig - im Sinne von umfassend - wiedergegebenen Äußerungen geradezu ins Gegenteil verkehren, also den Inhalt der Botschaft konterkarieren. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070823_OGH0002_0120OS00036_07X0000_003
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