OGH 8ObA116/02w (RS0116731)

OGH8ObA116/02w7.5.2008

Rechtssatz

Auch bezüglich jeder einzelnen Überlassung nach dem AÜG sind die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren. Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG.

Normen

ArbVG §97 Abs1 Z2
AÜG §10 Abs3
AÜG §11 Abs1
AÜG §12
AZG §19c

8 ObA 116/02wOGH13.06.2002
9 ObA 206/02pOGH18.12.2002

Auch; nur: Für eine Änderung der Arbeitszeit reicht die bloße Zustimmung des Betriebsrates nicht aus; erforderlich wäre eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG. (T1); Beisatz: Mit einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann nur die Verteilung innerhalb der Arbeitswoche, nicht aber das Stundenausmaß geregelt werden. (T2)

9 ObA 15/07gOGH07.05.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es ist am grundsätzlichen Rechtssatz festzuhalten, dass weder § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG noch § 4b AZG die Partner einer Betriebsvereinbarung zu einer allgemeinen Verkürzung oder Verlängerung der Normalarbeitszeit legitimieren. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20020613_OGH0002_008OBA00116_02W0000_005

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