OGH 1Ob23/01s (RS0114866)

OGH1Ob23/01s8.5.2008

Rechtssatz

Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. Von anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in diese an Stelle des Verpflichteten einzutreten.

Normen

EO §97
EO §98
EO §103
EO §109
KO §7

1 Ob 23/01sOGH27.03.2001

Veröff: SZ 74/54

1 Ob 182/01yOGH25.09.2001
3 Ob 180/01vOGH24.04.2002
1 Ob 21/08gOGH03.04.2008

nur: Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäftsunfähig oder prozessunfähig. (T1); Beisatz: Er kann auch Verfügungen über den Gegenstand der Zwangsverwaltung selbst treffen, die - im Hinblick auf den Schutzzweck des Verfügungsverbots - nicht (absolut) ungültig, sondern allenfalls nur gegenüber den Gläubigern im Zwangsverwaltungsverfahren unwirksam sind. (T2)

3 Ob 14/08tOGH08.05.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0010OB00023_01S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)