Spruch:
I. Dem Revisionsrekurs wird, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der betreibenden Partei bekämpft, nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
II. Dem Revisionsrekurs wird, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Zwangsverwalters bekämpft, Folge gegeben und in diesem Umfang der Beschluss des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass der Rekurs des Zwangsverwalters zurückgewiesen wird.
Text
Begründung
Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Unterlassungsexekution (§ 355 EO). Exekutionstitel ist der im Verfahren AZ 5 Msch 71/98f des Bezirksgerichts für ZRS Graz ergangene Sachbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 9. 1999, AZ 5 Ob 222/99d, wonach die verpflichtete Partei die Errichtung einer Tiefgarage auf den Grundstücken (GSt) 743, 744/1 und 744/2 der EZ 442 GB ***** G***** sowie auf den Grundstücken 739/1, 741/1, 741/3, 742/1 und 742/2 der EZ 440 GB ***** G***** entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung des Baurechtsamts des Magistrats der Stadt Graz vom 8. 8. 1997 insoweit zu dulden hat, als damit eine Benützung oder Veränderung ihres auf den GSt 739/1, 741/1, 741/3 und 742/2 KG G***** situierten Mietgegenstands (Geschäftslokal mit Kfz-Abstellflächen) verbunden ist.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts für ZRS Graz vom 13. 8. 1999 wurde der hier verpflichteten Partei als betreibender Partei zur Hereinbringung einer Forderung von 12,968.640 S sA gegen die hier betreibende Partei als verpflichtete Partei die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft EZ 440 GB ***** G***** bewilligt, Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz, zum Zwangsverwalter ernannt und am 21. 12. 2000 eingeführt.
Die verpflichtete Partei teilte dies dem Erstgericht am 5. 1. 2001 mit und regte die Feststellung an, dass das Exekutionsverfahren mit der Einführung des Zwangsverwalters am 21. 12. 2000 unterbrochen sei. Der Zwangsverwalter setzte das Erstgericht am 15. 1. 2001 von seiner Bestellung und Amtseinführung in Kenntnis, weil das Verfahren seine Funktion und seine Obliegenheiten als Zwangsverwalter betreffen könnte.
Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der betreibenden Partei auf "Zwangsverwaltungsmasse Liegenschaft EZ 440 ... , vertreten durch den Zwangsverwalter Dr. Gerhard Braumüller, Rechtsanwalt in Graz" und stellte fest, dass das Verfahren seit Einführung des Zwangsverwalters (analog zu § 7 KO) bis zur Erklärung des Zwangsverwalters, ob er die Weiterführung dieses Exekutionsverfahrens übernehmen möchte oder nicht, unterbrochen sei.
Zur Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, das gesamte Objekt stelle seit der Einführung des Zwangsverwalters eine Sondermasse dar, in Ansehung derer nur mehr der Zwangsverwalter alle zur ordnungsgemäßen und vorteilhaften wirtschaftlichen Benützung dienenden Veranstaltungen zu treffen habe. Falls der Zwangsverwalter für die Masse einen höheren Profit erwarte, wenn der Parkplatz auf der verwalteten Liegenschaft in der Form vor März 1998 wieder errichtet werde, werde er die offenen Anträge und Strafanträge zurückziehen. Die Position des bisher betreibenden Gläubigers sei dadurch derjenigen eines Gemeinschuldners im Konkursverfahren vergleichbar. Eine weitere alleinige Einflußnahme des bisher betreibenden Gläubigers sei nur dann denkbar, wenn der Zwangsverwalter eine entsprechende Erklärung abgebe. Bis dahin müsse ihm Gelegenheit zum Aktenstudium gegeben werden.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekursen des betreibenden Gläubigers und des Zwangsverwalters ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Exekutionsverfahrens auf; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage des Einflusses der Zwangsverwaltung auf eine Unterlassungsexekution in der Entscheidung 1 Ob 23/01s nicht beantwortet worden sei und dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Weiters sei das Rekursgericht von der von Angst (in Angst, EO § 109 Rz 11) vertretenen Auffassung, bei der Zwangsverwaltung komme es ähnlich wie beim Tod einer Partei oder bei der Konkurseröffnung zu einem Parteiwechsel, der dazu führe, dass der Name der Partei - auch von Amts wegen - richtigzustellen sei, abgewichen.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, aus der in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 23/01s folge, dass auch im vorliegenden Fall das Exekutionsverfahren nicht unterbrochen, sondern weiterzuführen sei. Der Zweck des § 7 KO erfordere es nicht, dass ein vor Bewilligung der Zwangsverwaltung eingeleitetes Exekutionsverfahren durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung unterbrochen sei; hiefür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Zwangsverwalter trete nicht ex lege in anhängige Zivilverfahren ein; dies müsse auch für anhängige Exekutionsverfahren gelten, selbst wenn der Streit um die Zulässigkeit der Errichtung der Tiefgarage in die Ingerenz des Zwangsverwalters falle. Dem Zwangsverwalter, der Kenntnis von diesem Verfahren habe, stehe es frei, in dieses Exekutionsverfahren einzutreten, was bisher nicht geschehen sei. Die vom Erstgericht (bloß im Kopf seiner Entscheidung) vorgenommene Parteienberichtigung sei daher nicht richtig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der betreibenden Partei bekämpft, zulässig, jedoch nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 1 Ob 23/01s (JBl 2001, 598 = EvBl 2001/150 = immolex 2001/131 = ZIK 2001/312; RIS-Justiz RS0114868) mit eingehender Begründung erkannt, dass der von Angst (in Angst, EO, § 109 Rz 11) vertretenen Ansicht, für die vor Einführung des Zwangsverwalters vom Verpflichteten anhängig gemachten Prozesse könne wegen vergleichbaren Regelungszwecks die analoge Anwendung des § 7 KO, somit die Unterbrechung des Verfahrens, in Betracht gezogen werden, nicht zu teilen sei; für eine derartige Vorgangsweise bildeten die Bestimmungen der §§ 97 ff EO keine Handhabe. Von anhängigen Verfahren sei jedoch der Zwangsverwalter zu verständigen; es stehe ihm frei, in diese anstelle des Verpflichteten einzutreten.
Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 1 Ob 182/01y aufrecht erhalten; auch in der Entscheidung 7 Ob 112/01y wurde auf diese - in diesem Fall nicht unmittelbar tragende - Entscheidung hingewiesen.
Auch der hier erkennende 3. Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht, der auch seit Veröffentlichung der Entscheidung in der Lehre nicht entgegengetreten wurde, an. Der Ansicht von Angst (in Angst, EO § 109 Rz 11), der die analoge Anwendung des § 7 KO (Unterbrechung des Verfahrens) "in Betracht gezogen" hat, kann aus den bereits in der Entscheidung 1 Ob 182/01y dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Für die hier zu beurteilende Frage der Auswirkung auf eine anhängige Unterlassungsexekution (§ 355 EO) haben dieselben Überlegungen zu gelten; mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bewirkt die Einführung des Zwangsverwalters keine Unterbrechung der Unterlassungsexekution; das Exekutionsverfahren ist fortzuführen. Für eine Berichtigung der Parteienbezeichnung besteht mangels Eintritts des Zwangsverwalters in das Exekutionsverfahren keine Rechtsgrundlage.
Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO. II. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist, soweit er die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs des Zwangsverwalters bekämpft, zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 182/01y ausgeführt:
"Der Oberste Gerichtshof sprach bereits wiederholt aus, derjenige, der nicht Parteienvertreter ist, jedoch die Bejahung oder Verneinung einer Vertreterstellung anstrebt, habe im darüber geführten Zwischenstreit eine parteiähnliche Stellung und sei deshalb berechtigt, Gerichtsentscheidungen über eine derartige Streitfrage zu
bekämpfen (EvBl 1963/429; RZ 1996/26 = ZIK 1996, 32; 1 Ob 362/97k =
SZ 70/246 = EvBl 1998/85). Der Verpflichtete wird weder durch die Bewilligung der Zwangsverwaltung noch durch die Einführung des Zwangsverwalters geschäfts- oder prozessunfähig; vom anhängigen Zivilverfahren ist der Zwangsverwalter zu verständigen. Es steht ihm frei, in dieses anstelle des Verpflichteten einzutreten (1 Ob 23/01s). Der Zwangsverwalter ist aber (noch) nicht in das Verfahren eingetreten, sodass er der Parteistellung ermangelt. Dies muss zur Zurückweisung seines Rechtsmittels führen."
Diese Überlegungen haben auch hier zu gelten, weshalb dem Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, in dem dies zutreffend aufgezeigt wird, Folge zu geben ist.
Die verpflichtete Partei hat im Revisionsrekurs nicht beantragt, dem Zwangsverwalter Kosten aufzuerlegen.
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