OGH 4Ob157/98m (RS0110666)

OGH4Ob157/98m10.12.2008

Rechtssatz

Eine Verletzung der Anwaltspflicht - also ein Verstoß gegen eine vorgeschriebene gewillkürte Vertretung - bedeutet keinen Verstoß gegen die gesetzliche Vertretung. In einem solchen Fall ist aber auch die Partei nicht "gar nicht vertreten".

Normen

ZPO §27 Abs1

4 Ob 157/98mOGH12.08.1998
1 Ob 291/99xOGH22.10.1999
5 Ob 93/01iOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der Anwaltspflicht durch die Parteien hat nicht die Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge, sondern bewirkt bei schriftlichen Prozesshandlungen deren Zurückstellung zur Verbesserung (bei fristgebundenen Prozesshandlungen die Setzung einer Verbesserungsfrist: § 85 ZPO), bei Tagsatzung zufolge § 133 Abs 3 ZPO die Säumnis der gegen die Anwaltspflicht verstoßenden Partei. (T1)

8 Ob 276/01yOGH29.11.2001

Beisatz: Hier: Vertretung durch Rechtsanwaltsanwärter mit "kleiner Legitimationsurkunde" im Gerichtshofverfahren. (T2)

7 Ob 233/08bOGH10.12.2008

Auch; Veröff: SZ 2008/178

Dokumentnummer

JJR_19980812_OGH0002_0040OB00157_98M0000_001