Rechtssatz
Zur Widerlegung des vom Kläger erbrachten Anscheinsbeweises genügt nicht der Beweis einer abstrakten Möglichkeit, sondern es muss die konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
10 ObS 146/07d | OGH | 15.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typisch formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern, dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs besteht. In Sozialrechtssachen ist der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911117_OGH0002_010OBS00278_9100000_002