OGH 3Ob51/03a (RS0117818)

OGH3Ob51/03a22.5.2007

Rechtssatz

Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung iSd §835 ABGB über eine Liegenschaft mit der Ehewohnung ist auch nach rechtskräftiger Scheidung solange unzulässig, als ein Verfahren nach §§81ff EheG noch läuft oder noch anhängig gemacht werden kann; dies gilt auch dann, wenn ein Dritter einen Liegenschaftsanteil eines Ehegatten (in casu: durch Zuschlag im Exekutionsverfahren) erwirbt.

Normen

ABGB §97
ABGB §835 A
EheG §81
EheG §82 Abs2

3 Ob 51/03aOGH24.04.2003
4 Ob 76/07sOGH22.05.2007

Auch; Beisatz: Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030424_OGH0002_0030OB00051_03A0000_001