OGH 1Ob188/01f (RS0115987)

OGH1Ob188/01f4.9.2007

Rechtssatz

Das Klagebegehren in eine schlüssige Fassung zu bringen, ist einem rechtskundigen Parteienvertreter insbesondere dann selbst in jener Verhandlungstagsatzung, in der er dazu aufgefordert wurde, zumutbar, wenn er von der beklagten Partei in deren Klagebeantwortung einigermaßen konkret auf die nach deren Ansicht unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Eine Frist zur Verbesserung muss ihm dann nicht gewährt werden.

Normen

ZPO §85
ZPO §182
ZPO §226 IIIA

1 Ob 188/01fOGH27.11.2001
1 Ob 169/04sOGH14.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Aufforderung seitens des Gerichtes zur Schlüssigstellung des Vorbringens in der vorbereitenden Tagsatzung ist ausreichend, da die Kenntnis der Einwendungen der beklagten Partei und die Vorbereitung einer Reaktion auf diese bei einem sachgemäß agierenden Parteienvertreter vorauszusetzen ist. (Die Gewährung einer über den Zeitpunkt dieser Tagsatzung hinausgehenden Frist war weder sachlich geboten, noch wäre sie vom Gesetz her gerechtfertigt.) (T1)

1 Ob 58/04tOGH14.12.2004

Vgl auch; Beisatz: Dennoch ist dem Kläger die Möglichkeit zur Verbesserung einer unschlüssigen Klage durch das Gericht zu gewähren, selbst wenn vom Gegner bereits auf die dessen Ansicht nach unschlüssige Fassung des Klagebegehrens hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis des Prozessgegners hat nur zur Folge, dass sich die zur Verbesserung aufgerufene Partei nicht darauf berufen kann, ihr sei eine Verbesserung des Klagsvorbringens bzw des Klagebegehrens nach Aufforderung durch das Gericht nicht sofort möglich. (T2)

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007

Auch

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00188_01F0000_001