OGH 3Ob120/01w (RS0089385)

OGH3Ob120/01w21.11.2006

Rechtssatz

§26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt.

Normen

ABGB §1024
KO §26 Abs1

3 Ob 120/01wOGH30.01.2002
8 ObA 116/03xOGH16.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Treuhandauftrag. (T1); Veröff: SZ 2004/107

4 Ob 163/06hOGH21.11.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Aufträge erlöschen ex nunc, weil ein rückwirkender Wegfall von Auftrag und Vollmacht idR nicht erforderlich ist, um die umfassende Verwaltung und Verwertung zu ermöglichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0030OB00120_01W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)