OGH 5Ob694/80; 6Ob745/83; 8Ob678/88 (RS0006988)

OGH5Ob694/80; 6Ob745/83; 8Ob678/8816.2.2006

Rechtssatz

Das Fehlen einer Rechtsmittelerklärung, einer Rechtsmittelbegründung und eines Rechtsmittelantrages, also jener inhaltlichen Mindestvoraussetzungen, die erst die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung eröffnen und den Rahmen ihrer Überprüfung abgrenzen, hindern die Behandlung einer Eingabe als Rechtsmittel.

Normen

AußStrG §9 A2d
AußStrG §14 A1

5 Ob 694/80OGH18.11.1980
6 Ob 745/83OGH29.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen eines betraglich eindeutig bestimmten Rechtsmittelantrages schließt eine sachliche Erledigung aus. (T1)

8 Ob 678/88OGH11.05.1989

Auch; Beisatz: Hier: Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet dem Rechtsmittelwerber nicht. (T2)

1 Ob 595/94OGH29.08.1994

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 506/96OGH20.02.1996

Vgl aber; Beisatz: Eine als "Einspruch" bezeichnete Eingabe beider Elternteile gegen einen Beschluß des Erstgerichts, mit dem ihnen die Obsorge über ihr eheliches Kind gemäß § 176a ABGB teilweise entzogen wurde, die zwar die angefochtene Entscheidung bezeichnet, aber weder eine Begründung noch einen Antrag enthält, wird den für die Wirksamkeit eines Rekurses im außerstreitigen Verfahren geforderten Minimalanforderungen noch gerecht. (T3)

8 Ob 114/03bOGH13.11.2003

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Inhaltliche Mängel des Rechtsmittelschriftsatzes, zu welchen auch ein unbestimmter Rechtsmittelantrag zählt, sind nicht verbesserungsfähig. (T4)

6 Ob 314/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: § 65 Abs 3 Z 6 AußStrG 2005 enthält die spezifischen Inhaltserfordernisse des Revisionsrekurses und entspricht dem § 506 ZPO, weil nunmehr Vertretungspflicht (§ 6) herrscht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19801118_OGH0002_0050OB00694_8000000_002

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