OGH 5Ob100/03x (RS0117868)

OGH5Ob100/03x23.6.2005

Rechtssatz

Keine Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator.

Normen

ABGB idF KindRÄG 2001 §212 Abs3
ABGB §213
ABGB idF KindRÄG 2001 §271

5 Ob 100/03xOGH13.05.2003
7 Ob 7/04mOGH25.02.2004

Auch

2 Ob 61/04sOGH24.03.2004

Beisatz: Die Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers zum Kollisionskurator kann auch nicht auf die Bestimmung des §213 ABGB gestützt werden. (T1)

9 Ob 37/04pOGH05.05.2004
3 Ob 78/04yOGH26.05.2004
6 Ob 161/04aOGH23.09.2004

Gegenteilig; Beisatz: Die Entscheidung berücksichtigt schon Art I Z 23 FamErbRÄG 2004. Ungeachtet dessen, dass die novellierte Bestimmung erst am 1. 1. 2005 in Kraft tritt (Art IV § 1 FamErbRÄG 2004), ist im Hinblick auf diese unmissverständliche Klarstellung des Gesetzgebers die Divergenz in der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung des § 213 ABGB im Sinn der von der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden Rechtsprechung des Gerichts zweiter Instanz zu lösen. (T2)

6 Ob 97/05sOGH23.06.2005

Gegenteilig; Beisatz: Im Hinblick auf die Klarstellung durch den Gesetzgeber nach der Novellierung des §213 ABGB durch das Familien-und Erbrechts-Änderungsgesetz (FamErbRÄG) 2004, BGBlINr58/2004 vom 21.6.2004 ist diese Rechtsprechung nicht mehr fortzusetzen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20030513_OGH0002_0050OB00100_03X0000_001