OGH 13Os25/03 (RS0118097)

OGH13Os25/0320.9.2005

Rechtssatz

In Ansehung eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nur ein einziges Verbrechen ausgeführt wird (zu dieser Konstellation 1166 BlgNR 21. GP 35), ist die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002 durch die Neufassung des § 278 StGB („kriminelle Vereinigung") und die korrespondierende Änderung des § 28 Abs 3 und Abs 4 Z 1 SMG mit 1. Oktober 2002 geschaffene Rechtslage (BGBl I Nr 134/2002 Art I Z 23, Art IV und Art IX) für Täter eines Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG ungünstiger als die frühere, weil für das Vorliegen einer „Bande" nach der alten Rechtslage eine auf die Begehung von mehr als einer Straftat ausgerichtete Verbindung erforderlich war.

Normen

StGB §1
StGB §61
StGB §278
SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs3 A
SMG §28 Abs4 Z1 A

13 Os 25/03OGH30.04.2003
12 Os 1/04OGH11.03.2004

Vgl auch

14 Os 42/05sOGH20.09.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00025_0300000_002