OGH 6Ob215/01p (RS0115834)

OGH6Ob215/01p21.4.2005

Rechtssatz

Aus dem gebotenen stufenweisen Vorgehen zur Erzwingung der Offenlegung und dem primären Beugezweck der Zwangsstrafen ist das Prinzip des gelindesten Mittels abzuleiten (so schon 6 Ob 177/00y, 6 Ob 275/00h).

Normen

FBG §24
HGB §283

6 Ob 177/01zOGH29.11.2001

Auch; Beisatz: Bleibt die Gesellschaft trotz Aufforderung (und Androhung einer Zwangsstrafe) säumig, hat das Firmenbuchgericht eine Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens so zu bemessen, dass einerseits die Gesellschaft und ihre Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) nicht über Gebühr belastet werden, die Zwangsstrafe aber andererseits doch so hoch bemessen wird, dass die Erzwingung der Offenlegung wahrscheinlich erscheint. (T1)

6 Ob 201/01dOGH29.11.2001
6 Ob 214/01sOGH29.11.2001
6 Ob 215/01pOGH29.11.2001
6 Ob 41/02aOGH14.03.2002
6 Ob 192/04kOGH23.09.2004
6 Ob 43/05zOGH21.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Zwangsstrafen nach § 283 HGB sind reine Beugemittel. (T2); Beisatz: Von der Einhebung der Zwangsstrafe ist abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht ist, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. (T3); Veröff: SZ 2005/60

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00215_01P0000_002