1 Ob 39/95 | OGH | 29.08.1995 |
1 Ob 190/97s | OGH | 25.11.1997 |
Beisatz: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet. Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T1) Veröff: SZ 70/243 |
1 Ob 116/97h | OGH | 30.06.1998 |
Beis wie T1 nur: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. (T2) |
1 Ob 191/99s | OGH | 23.11.1999 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T3) Beisatz: Die Wiedergutmachung kann aber nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen. (T4) |
Rkv 1/01 | OGH | 28.11.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
8 Ob 282/01f | OGH | 24.01.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Urteile des EGMR unterliegen der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen und die innerstaatliche Rechtsordnung auf dieser Grundlage konventionskonform auszulegen. (T5); Veröff: SZ 2002/3 |
1 Ob 250/04b | EGMR | 15.03.2005 |
Auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_004
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