OGH 4Ob104/03b (RS0118198)

OGH4Ob104/03b16.12.2003

Rechtssatz

Die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten der von § 108 MPG erfassten Personen dient dem Schutz der Gesundheit und damit einem grundsätzlich höherwertigen Rechtsgut. Es liegt weder eine unsachliche und somit gleichheitswidrige Differenzierung vor, die einen Verstoß gegen Art 7 B-VG bzw Art 2 StGG bedeutet, noch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechts auf Erwerbsfreiheit, zumal deren Beschränkung in öffentlichem Interesse (hier Gesundheitsschutz) zulässig ist.

Normen

MPG §108
B-VG Art7
StGG Art2

4 Ob 104/03bOGH21.10.2003
4 Ob 156/03zOGH21.10.2003

Beisatz: Die Beschränkung der Erwerbsmöglichkeit wird durch den Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, die sachgerechte Beratung des Patienten dadurch abzusichern, dass der mögliche finanzielle Vorteil nicht Einfluss auf die Entscheidung haben soll, welches Medizinprodukt (welches Heilmittel oder welcher behandelnde Arzt/Krankenanstalt) empfohlen wird. (T1)

4 Ob 237/03mOGH16.12.2003

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00104_03B0000_003

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