OGH 1Ob792/54; 5Ob163/66; 6Ob674/94; 7Ob2052/96g; 8Ob300/98w; 8Ob53/03g (RS0000352)

OGH1Ob792/54; 5Ob163/66; 6Ob674/94; 7Ob2052/96g; 8Ob300/98w; 8Ob53/03g22.5.2003

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.

Normen

EO §9 B
EO §349 D
ZPO §568

1 Ob 792/54OGH03.11.1954

Keine Exekutionsbewilligung gegen den Untermieter allein (T1); Veröff: SZ 27/278

5 Ob 163/66OGH15.09.1966

Beisatz: Untermieter als Nebenintervenient (T2) Veröff: EvBl 1967/10 S 16

6 Ob 674/94OGH06.04.1995

nur: Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. (T3) Beisatz: Jedoch keine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten. (T4)

7 Ob 2052/96gOGH17.04.1996

nur T3; Beis wie T4

8 Ob 300/98wOGH18.05.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Die Rückstellungspflicht trifft den Bestandnehmer und nicht den von diesem in den Gebrauch eingewiesenen Dritten. (T5)

8 Ob 53/03gOGH22.05.2003

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19570410_OGH0002_0070OB00162_5700000_001