Rechtssatz
Ein verspätet überreichter Rekurs kann nur dann berücksichtigt werden, wenn wichtige Gründe die Verspätung rechtfertigen.
2 Ob 599/57 | OGH | 03.01.1958 |
Veröff: EvBl 1958/105 S 164 |
3 Ob 238/61 | OGH | 09.06.1961 |
Anders; Beisatz: Das Gericht höherer Instanz kann auf einen verspäteten Rekurs gem § 11 Abs 2 AußStrG auch dann Bedacht nehmen, wenn die Versäumung verschuldet ist, wenn berücksichtigungswerte Gründe vorliegen. (T1) |
6 Ob 663/77 | OGH | 20.07.1977 |
Ebenfalls gegenteilig; Beisatz: Dem Gesetz ist eine derartige Einschränkung des dem Gericht im § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumten Ermessens nicht zu entnehmen. Der sachlichen Erledigung steht daher auch der Umstand nicht entgegen, daß in dem verspäteten Rechtsmittel Gründe für die Verspätung nicht angegeben wurden. (T2) |
4 Ob 570/81 | OGH | 07.11.1981 |
Ebenfalls gegenteilig; Beis wie T2 |
7 Ob 264/98v | OGH | 20.10.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Verspätet erhobene Rekurse gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sind der nächsten Instanz vorzulegen. (T3) |
9 Ob 242/02g | OGH | 04.12.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. (T4) Beisatz: Die unrichtige Rechtsbelehrung durch das Erstgericht stellt einen berücksichtigungswürdigen Grund für die Verspätung Dar. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19480923_OGH0002_0030OB00214_4800000_001
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