OGH 3Ob214/48; 3Ob675/54; 2Ob599/57; 3Ob238/61; 5Ob7/62; 5Ob236/73; 5Ob245/73; 6Ob663/77; 4Ob570/81 (RS0007075)

OGH3Ob214/48; 3Ob675/54; 2Ob599/57; 3Ob238/61; 5Ob7/62; 5Ob236/73; 5Ob245/73; 6Ob663/77; 4Ob570/814.12.2002

Rechtssatz

Ein verspätet überreichter Rekurs kann nur dann berücksichtigt werden, wenn wichtige Gründe die Verspätung rechtfertigen.

Normen

AußStrG §11 Abs2

3 Ob 214/48OGH22.09.1948
3 Ob 675/54OGH20.10.1954
2 Ob 599/57OGH03.01.1958

Veröff: EvBl 1958/105 S 164

3 Ob 238/61OGH09.06.1961

Anders; Beisatz: Das Gericht höherer Instanz kann auf einen verspäteten Rekurs gem § 11 Abs 2 AußStrG auch dann Bedacht nehmen, wenn die Versäumung verschuldet ist, wenn berücksichtigungswerte Gründe vorliegen. (T1)

5 Ob 7/62OGH10.01.1962
5 Ob 236/73OGH28.11.1973
5 Ob 245/73OGH12.12.1973
6 Ob 663/77OGH20.07.1977

Ebenfalls gegenteilig; Beisatz: Dem Gesetz ist eine derartige Einschränkung des dem Gericht im § 11 Abs 2 AußStrG eingeräumten Ermessens nicht zu entnehmen. Der sachlichen Erledigung steht daher auch der Umstand nicht entgegen, daß in dem verspäteten Rechtsmittel Gründe für die Verspätung nicht angegeben wurden. (T2)

4 Ob 570/81OGH07.11.1981

Ebenfalls gegenteilig; Beis wie T2

9 Ob 382/97kOGH10.12.1997

Vgl aber; Beis wie T2

7 Ob 264/98vOGH20.10.1998

Vgl aber; Beisatz: Verspätet erhobene Rekurse gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sind der nächsten Instanz vorzulegen. (T3)

9 Ob 242/02gOGH04.12.2002

Vgl aber; Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung der Sachwalterschaft. (T4) Beisatz: Die unrichtige Rechtsbelehrung durch das Erstgericht stellt einen berücksichtigungswürdigen Grund für die Verspätung Dar. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19480923_OGH0002_0030OB00214_4800000_001

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