OGH 1Ob80/00x (RS0114712)

OGH1Ob80/00x30.1.2001

Rechtssatz

Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Art 2 Abs 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).

Normen

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/15

1 Ob 273/01fOGH17.12.2001

Auch; Beisatz: Eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, stellt keine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen dar, weil sie über die Forderung der Chancengleichheit hinausgeht und an deren Stelle das Ergebnis setzt, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen kann. In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)

1 Ob 13/12mOGH01.03.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_003

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