6 Nd 516/00 | OGH | 17.01.2001 |
5 Nc 13/04p | OGH | 11.05.2004 |
5 Nc 12/09y | OGH | 01.09.2009 |
Beisatz: Voraussetzung für eine Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN ist aber, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die gleiche Rechtssache abgesprochen haben. (T1); Bem: Hier: Noch keine Zustellung des Beschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO an die Parteien. (T2); Bem: Siehe auch RS0118692. (T3) |
6 Nc 6/11a | OGH | 16.06.2011 |
Beisatz: Gleiches gilt, wenn sich das Adressatgericht bei einer Überweisung nach § 230a ZPO für unzuständig erklärt, weil es die Zuständigkeit des Erstgerichts für gegeben erachtet, und die Klage rechtskräftig zurückweist. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20010117_OGH0002_0060ND00516_0000000_001
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