Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die am 14. Jänner 2004 eingebrachte Mahnklage ist das Landesgericht Feldkirch zuständig.
Text
Begründung
Die beiden Gerichte haben unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob der Klagsanspruch aus einem Bestandverhältnis der Streitteile resultiert und damit eine bezirksgerichtliche Eigenzuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 5 JN besteht. Die beim Landesgericht Feldkirch eingebrachte Mahnklage wurde zunächst nach amtswegiger Wahrnehmung der Unzuständigkeit gemäß § 230a ZPO an das Bezirksgericht Steyr überwiesen und von diesem - auf Grund einer in den Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl enthaltenen Unzuständigkeitseinrede des Beklagten, die den Kläger zu einem neuerlichen Überweisungsantrag veranlasste - gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Feldkirch rücküberwiesen. Letzteres legte die Sache dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes vor.
Rechtliche Beurteilung
Tatsächlich besteht ein nach § 47 JN zu entscheidender Kompetenzkonflikt (vgl RIS-Justiz RS0114661).
Zuständig ist aus folgenden Erwägungen das Landesgericht Feldkirch:
Im Gegensatz zur eingeschränkten Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses nach § 230a ZPO entfaltet ein über Einrede des Beklagten gefasster Überweisungsbeschluss nach § 261 Abs 6 ZPO die Bindungswirkung, dass das Gericht, an das überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über dessen Unzuständigkeit gebunden ist (vgl RIS-Justiz RS0107963). Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage (6 Nd 516/00 mwN).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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