OGH 1Ob228/00m (RS0114553)

OGH1Ob228/00m28.11.2000

Rechtssatz

Zur Geltendmachung von Schäden an der Malerei und an Tapeten ist der Mieter einer Wohnung selbst dann berechtigt, wenn zuvor der Vermieter Schäden an der Substanz des Hauses beheben muss.

Normen

ABGB §1295 IIa2
MRG §3 Abs2 Z1
MRG §3 Abs2 Z2

1 Ob 228/00mOGH28.11.2000
5 Ob 83/06aOGH20.04.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T1)

4 Ob 86/08pOGH08.07.2008

Vgl; Beisatz: Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m, wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es nicht an, wenn man den Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG und den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB als konkurrierende Ansprüche versteht. (T2)

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3)

5 Ob 143/14mOGH18.11.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T4)<br/>

5 Ob 181/16bOGH23.01.2017

Auch; Beis wie T4

5 Ob 6/22aOGH03.03.2022

Vgl; Nur Beis wie T1; Nur Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00228_00M0000_002