Normen
1 Ob 228/00m | OGH | 28.11.2000 |
5 Ob 83/06a | OGH | 20.04.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T1) |
4 Ob 86/08p | OGH | 08.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Auf die verallgemeinernden Erwägungen der - in 5 Ob 83/06a insofern abgelehnten - Entscheidung 1 Ob 228/00m, wonach die Behebung von „Oberflächenschäden" von vornherein nicht unter § 3 MRG falle, kommt es nicht an, wenn man den Anspruch auf Erhaltungsarbeiten nach § 3 MRG und den Anspruch des Mieters auf Schadenersatz nach § 1298 ABGB als konkurrierende Ansprüche versteht. (T2) |
6 Ob 81/09v | OGH | 18.12.2009 |
Auch; Bem: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3) |
5 Ob 143/14m | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob bloß vorbereitende, begleitende oder nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, ist aus deren funktionellem Zusammenhang mit der eigentlichen Erhaltungsarbeit zu erschließen. Sie sind zu deren Durchführung notwendig, ermöglichen oder erleichtern sie oder dienen dazu, den ursprünglichen Zustand nach Abschluss der Erhaltungsarbeit wiederherzustellen. (T4)<br/> |
5 Ob 181/16b | OGH | 23.01.2017 |
Auch; Beis wie T4 |
5 Ob 6/22a | OGH | 03.03.2022 |
Vgl; Nur Beis wie T1; Nur Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00228_00M0000_002
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