OGH 7Ob52/00y (RS0114765)

OGH7Ob52/00y22.11.2000

Rechtssatz

Die Transportversicherung ist eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Grundsatz der Allgefahrendeckung wirkt sich bei der Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus. Dieser muss nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist.

Normen

AÖTB 1988 idF 1992 allg

7 Ob 52/00yOGH22.11.2000
7 Ob 168/01hOGH11.07.2001
7 Ob 234/13gOGH26.02.2014

Auch; nur: Die Transportversicherung ist eine Sach‑(Schadens‑)versicherung zugunsten des jeweiligen Eigentümers des transportierten Gutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren. Es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. (T1)

7 Ob 69/22fOGH29.06.2022

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Geltendmachung zedierter Forderungen der Hauptfrachtführerin nach CIM. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001122_OGH0002_0070OB00052_00Y0000_001

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