OGH 1Ob102/00g (RS0114180)

OGH1Ob102/00g6.10.2000

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.

Normen

ZPO §508 Abs2
ZPO §508 Abs3

1 Ob 102/00gOGH06.10.2000
3 Ob 290/00vOGH25.04.2001

Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 2 ZPO führen. (T2)

3 Ob 59/02aOGH18.07.2002
3 Ob 243/02kOGH23.10.2002
4 Ob 272/02gOGH17.12.2002
1 Ob 216/02zOGH26.11.2002

Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. (T3); Veröff: SZ 2002/157

1 Ob 221/03mOGH17.10.2003

nur: Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. (T4)

2 Ob 21/05kOGH21.04.2005
6 Ob 174/06sOGH31.08.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen. (T5)

7 Ob 136/07mOGH26.09.2007

nur T4

2 Ob 120/07xOGH24.01.2008

nur T4

6 Ob 79/08yOGH08.05.2008
4 Ob 84/13aOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T5

6 Ob 12/14dOGH20.02.2014

Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6)

9 Ob 17/14mOGH27.05.2014

Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T7)

1 Ob 150/18tOGH26.09.2018

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00102_00G0000_001