OGH 6Ob62/00m (RS0114347)

OGH6Ob62/00m5.10.2000

Rechtssatz

Bei der Frage des angemessenen Erhaltungsbedarfs für zwei erwachsene Personen (§ 1 Abs 1 AnerbenG) ist nicht auf das jeweilige konkrete Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf den typischen Bedarf in bäuerlichen Kreisen, der sich - dem Gesetzeswortlaut entsprechend - nach den örtlichen Verhältnissen zu orientieren hat. Auf subjektiv-konkrete Verhältnisse kommt es hiebei nicht an.

Normen

AnerbenG §1 Abs1

6 Ob 62/00mOGH05.10.2000
6 Ob 195/06dOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Die Ermittlung des Erhaltungsbedarfs betrifft grundsätzlich den Einzelfall und kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG begründen. (T1)

6 Ob 262/07dOGH05.06.2008

Vgl

6 Ob 224/09yOGH12.11.2009

Auch; Beis wie T1

2 Ob 54/19hOGH28.11.2019

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20001005_OGH0002_0060OB00062_00M0000_003