OGH 8ObA169/00m (RS0114113)

OGH8ObA169/00m28.9.2000

Rechtssatz

Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.

Normen

EO §35 Ag
EO §35 B

8 ObA 169/00mOGH28.09.2000
9 ObA 41/07fOGH09.05.2007

Auch; Beisatz: Die Oppositionsklage ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Exekutionstitels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. (T1)

3 Ob 234/07xOGH30.01.2008

Vgl; Beisatz: Der (iSd § 35 Abs1 EO) nachträgliche Eintritt von Umständen, die die Verfolgung (auch) eines Unterhaltsanspruchs rechtsmissbräuchlich werden lassen, kann einen Oppositionsgrund darstellen. (T2)

3 Ob 234/10yOGH14.12.2010

Auch

3 Ob 78/20xOGH23.09.2020

Beisatz: Hier wendet sich die Klägerin nicht gegen jegliche zwangsweise Durchsetzung des Unterlassungsgebots und macht daher einen Impugnationsgrund geltend. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000928_OGH0002_008OBA00169_00M0000_002

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