Normen
5 Ob 230/00k | OGH | 26.09.2000 |
5 Ob 68/01p | OGH | 09.10.2001 |
5 Ob 289/02i | OGH | 17.12.2002 |
Auch; Beisatz: Dem zur Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG nicht befugten Minderheitseigentümer ist in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zu geben, die sein Einschreiten legitimierende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen. (T1); Beisatz: Dass dem Auftrag des Gerichts zur Nachbringung einer Zustimmungserklärung oder Vollmacht (auf die man sich berufen hat) nicht durch das Angebot der Einvernahme von Zeugen entsprochen werden kann, ist zumindest vertretbar. (T2) |
5 Ob 102/04t | OGH | 23.11.2004 |
Auch; Veröff: SZ 2004/167 |
5 Ob 184/07f | OGH | 20.11.2007 |
Auch; Beisatz: Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht. (T3) |
5 Ob 29/21g | OGH | 20.10.2021 |
Vgl; Beis wie T13 |
Dokumentnummer
JJR_20000926_OGH0002_0050OB00230_00K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)