OGH 7Ob150/00k (RS0114002)

OGH7Ob150/00k26.7.2000

Rechtssatz

Beträgt der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN entschieden hat, mehr als S 260.000,- und hat es dabei ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig ist, gibt es keinen Abänderungsantrag nach § 14a AußStrG. Wird ein solcher dennoch erhoben und weist ihn das Rekursgericht samt dem gleichzeitig erhobenen Revisionsrekurs anstelle diesen als außerordentliches Rechtsmittel zu behandeln zurück und erwächst dieser Beschluss mangels Anfechtung in Rechtskraft, so ist der Erhebung eines weiteren inhaltsgleichen außerordentlichen Revisionsrekurses zufolge Konsumation der Rechtsmittelrechtes, unzulässig.

Normen

AußStrG §14a
AußStrG 2005 §63 Abs4
JN §58 Abs1
ZPO §508 Abs4

7 Ob 150/00kOGH26.07.2000
3 Ob 206/01tOGH09.10.2001

Auch

2 Ob 82/07hOGH14.06.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Mehrere als einheitliches Rechtsmittel anzusehende Rechtsmittelschriftsätze, die als „Antrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO und ordentliche Revision" sowie als „außerordentliche Revision" bezeichnet wurden, wurden vom Berufungsgericht als ordentliche Revision behandelt und diese gemeinsam mit dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der (einheitlichen) Revision in Rechtskraft erwuchs. (T1)

4 Ob 33/08vOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T1

1 Ob 140/08gOGH11.08.2008

Auch; Beis wie T1

9 Ob 46/08tOGH20.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Verfahren über die Bestimmung eines einstweiligen Unterhalts. (T2)

1 Ob 106/14sOGH24.07.2014

Vgl

7 Ob 2/19yOGH30.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00150_00K0000_001