6 Ob 129/00i | OGH | 13.07.2000 |
6 Ob 48/05k | OGH | 21.04.2005 |
6 Ob 26/08d | OGH | 21.02.2008 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die handlungsunfähige Gesellschaft in gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist. (T1) |
6 Ob 79/11b | OGH | 16.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten ist ein Notgeschäftsführer nicht nur dann nicht zu bestellen, wenn für die Gesellschaft bereits ein Prozesskurator für einen bestimmten Prozess bestellt wurde, sondern auch dann, wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_001
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