OGH 6Ob129/00i (RS0113944)

OGH6Ob129/00i13.7.2000

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn bereits ein Prozesskurator nach § 8 ZPO bestellt wurde, und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass zur Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG für eine vertretungslose Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Normen

ZPO §8
GmbHG §15a

6 Ob 129/00iOGH13.07.2000
6 Ob 48/05kOGH21.04.2005
6 Ob 26/08dOGH21.02.2008

Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die handlungsunfähige Gesellschaft in gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist. (T1)

6 Ob 79/11bOGH16.06.2011

Vgl; Beisatz: Bei Fehlen sonstiger dringender Angelegenheiten ist ein Notgeschäftsführer nicht nur dann nicht zu bestellen, wenn für die Gesellschaft bereits ein Prozesskurator für einen bestimmten Prozess bestellt wurde, sondern auch dann, wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00129_00I0000_001