OGH 6Ob48/05k

OGH6Ob48/05k21.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der I*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in I*****, eingetragen gewesen im Firmenbuch des Landesgerichts Innsbruck zu FN *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Dr. Helmut A. R*****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weber, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2005, GZ 3 R 193/04p-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. September 2004, GZ 50 Fr 2947/04v-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl Nr 208/1854) zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beantragte zunächst die Bestellung eines Prozesskurators zur Vertretung der aufgelösten und im Firmenbuch gelöschten GmbH im Verfahren 14 Cg 116/04k des Landesgerichts Innsbruck, in dem er die Übernahme von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft (Wohnungseigentum) durch die GmbH begehrt. Noch vor Rechtskraft der in erster Instanz antragsabweisenden Entscheidung, gegen die der Antragsteller rekurierte, begehrte er beim Firmenbuchgericht die Bestellung eines Nachtragsliquidators, wies jedoch darauf hin, seinen im Rekurs dargelegten Rechtsstandpunkt beizubehalten, dass die Tätigkeit des Nachtragsliquidators jener des Prozesskurators „sachlich nachgestellt" sei. Inzwischen wurde - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Verfahren 14 Cg 116/04k - rechtskräftig ein Prozesskurator für die Gesellschaft bestellt. Ist bereits ein Prozesskurator bestellt, begründet der Prozess selbst kein Interesse mehr an der Bestellung eines Notgeschäftsführers (oder Liquidators) nach § 15a GmbHG (6 Ob 129/00i = JBl 2001/62). Die Vertretung der - infolge hervorgekommenen Grundbuchsvermögens trotz Löschung noch fortbestehenden - Gesellschaft im anhängigen Zivilverfahren ist damit gesichert. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft (vgl 6 Ob 26/04y) oder an der Verwertung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen oder an der Befriedigung aus diesem Vermögen hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Ein solches Interesse ist aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Voraussetzung für die Antragsberechtigung gemäß § 93 Abs 5 GmbHG (RIS-Justiz RS0114803), wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat.

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