OGH 6Ob114/00h (RS0114012)

OGH6Ob114/00h13.7.2000

Rechtssatz

Ehrenrührige unrichtige Tatsachenbehauptungen, die ein Rechtsanwalt über einen Prozessgegner seines Mandanten in einer Pressekonferenz aufstellt, unterliegen nicht dem Rechtfertigungsgrund des § 9 RAO.

Normen

ABGB §1330 Abs1 A
ABGB §1330 Abs2 BII
RAO §9 Abs1

6 Ob 114/00hOGH13.07.2000

Veröff: SZ 73/117

6 Ob 258/11aOGH12.01.2012

Auch; Beisatz: Pressekonferenzen wie überhaupt mediale Ereignisse sind regelmäßig kein geeignetes Forum, Rechtsstandpunkte gegenüber einem Verfahrensgegner durchzusetzen. (T1)

6 Ob 193/17aOGH21.12.2017

Beis wie T1; Beisatz: Ansonsten können Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit eines Rechtsanwalts grundsätzlich nur in Ausnahmefällen als notwendig angesehen werden. (T2)<br/>

4 Ob 34/21kOGH15.03.2021

Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_001