OGH 14Os107/99 (RS0113812)

OGH14Os107/9928.6.2000

Rechtssatz

Im Fall einer einzigen Tat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung prinzipiell von (echter) Idealkonkurrenz auszugehen. Soll gleichwohl Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an Stelle von Idealkonkurrenz stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt.

Normen

StGB §28 A
StGB §29
StGB §30
StGB §31

14 Os 107/99OGH28.06.2000
13 Os 132/10aOGH17.02.2011

Beisatz: Weil im Gegensatz zur Spezialität, wo es keines besonderen Hinweises des Gesetzgebers auf die derogierende Wirkung des speziellen Tatbestands bedarf, bei der Subsidiarität aufgrund der gleichen begriffslogischen Lage auch Idealkonkurrenz in Frage kommt, ist in Bezug auf diesen Scheinkonkurrenztypus die ausdrückliche als die Normalform anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Für die Frage nach stillschweigender Subsidiarität kommt der systematischen Interpretation eine besondere Bedeutung zu. Dass die die verdrängende strafbare Handlung begründende Tat bloß versucht wurde, ändert nichts an vorliegender Subsidiarität. (T2)

11 Os 24/11fOGH19.05.2011

Beisatz: Hier: Stillschweigende Subsidiarität oder tatbestandsmäßige Handlungseinheit bei einer Nötigung (§ 105 StGB) mehrerer Opfer verneint. (T3)

11 Os 94/14tOGH25.11.2014

Auch; Beisatz: Keine Scheinkonkurrenz zwischen § 104a Abs 1 StGB und §§ 105, 106 Abs 1 Z 3 StGB. (T4)

11 Os 109/15mOGH27.10.2015

Auch

15 Os 32/17wOGH24.05.2017

Auch

13 Os 115/16kOGH17.05.2017

Auch

13 Os 22/18mOGH12.09.2018

Auch

13 Os 85/18aOGH21.11.2018
14 Os 132/18wOGH29.01.2019

Auch

11 Os 126/19tOGH10.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_006