Rechtssatz
Im Fall einer einzigen Tat ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung prinzipiell von (echter) Idealkonkurrenz auszugehen. Soll gleichwohl Subsidiarität gelten, bedarf es einer zweifelsfreien Begründung, die in Abweichung von diesem Grundsatz die Annahme rechtfertigt, der Gesetzgeber habe an Stelle von Idealkonkurrenz stillschweigend Subsidiarität vorausgesetzt.
13 Os 132/10a | OGH | 17.02.2011 |
Beisatz: Weil im Gegensatz zur Spezialität, wo es keines besonderen Hinweises des Gesetzgebers auf die derogierende Wirkung des speziellen Tatbestands bedarf, bei der Subsidiarität aufgrund der gleichen begriffslogischen Lage auch Idealkonkurrenz in Frage kommt, ist in Bezug auf diesen Scheinkonkurrenztypus die ausdrückliche als die Normalform anzusehen. (T1)<br/>Beisatz: Für die Frage nach stillschweigender Subsidiarität kommt der systematischen Interpretation eine besondere Bedeutung zu. Dass die die verdrängende strafbare Handlung begründende Tat bloß versucht wurde, ändert nichts an vorliegender Subsidiarität. (T2) |
11 Os 24/11f | OGH | 19.05.2011 |
Beisatz: Hier: Stillschweigende Subsidiarität oder tatbestandsmäßige Handlungseinheit bei einer Nötigung (§ 105 StGB) mehrerer Opfer verneint. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20000628_OGH0002_0140OS00107_9900000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)