OGH 10ObS153/00y (RS0113912)

OGH10ObS153/00y27.6.2000

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Zuge der BPGG-Novelle BGBl I 1998/111 die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt (früher: § 8 EinstV). Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Mindesteinstufung soll nicht nur auf das Hilfsmittel Rollstuhl abgestellt, sondern mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen verknüpft werden.

Normen

BPGG idF BGBl I 1998/111 §4a
oöPGG §4a

10 ObS 153/00yOGH27.06.2000
10 ObS 280/00zOGH24.10.2000
10 ObS 386/01iOGH14.05.2002

Auch; Beisatz: In den Personenkreis des § 4a Abs 1 BPGG sind nur sogenannte "aktive" Rollstuhlfahrer, nicht aber "passive" Rollstuhlfahrer einbezogen. (T1) Beisatz: Diese Vorgangsweise des Gesetzgebers kann nicht als unsachlich angesehen werden. (T2) Beisatz: Hier: § 4a oöPGG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20000627_OGH0002_010OBS00153_00Y0000_001

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