OGH 9ObA19/00k (RS0113899)

OGH9ObA19/00k31.5.2000

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers die Annahme der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall rechtfertigt, ist insbesondere von der Schuldintensität, den näheren Umständen der Begehung, dem Ausmaß der Verfehlung und deren tatsächlichen oder möglichen Folgen und Auswirkungen auf den Betriebsablauf oder Dritte, der Verletzung betrieblicher Interesse, einer allfälligen Duldung des Verhaltens, der Art der Arbeit, der sozialen Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie dem bisherigen Verhalten des Arbeitnehmers abhängig. Von besonderer Bedeutung ist das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers. Es kommt stets auf die Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtschau an.

Normen

GewO 1859 §82 lite

9 ObA 19/00kOGH31.05.2000
8 ObA 54/15xOGH30.07.2015

Auch

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016
9 ObA 89/16bOGH26.07.2016

Auch

9 ObA 149/17bOGH30.01.2018

Auch

9 ObA 92/18xOGH27.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20000531_OGH0002_009OBA00019_00K0000_001