OGH 7Ob47/99h (RS0113795)

OGH7Ob47/99h29.5.2000

Rechtssatz

Eine rechtswirksame Regelung nach § 97 Abs 2 EheG schließt, soweit sie reicht, eine Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG aus.

Normen

AußStrG 2005 §1 A1
EheG §85
JN §1 DVa3bb
EheG §81 ff
EheG §97 Abs2

7 Ob 47/99hOGH29.05.2000
1 Ob 144/12aOGH15.11.2012

Beisatz: Es ist verfassungskonform § 97 EheG in der Fassung des FamRÄG 2009 rückwirkend auf Vorausvereinbarungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten des FamRÄG 2009 geschlossen wurden. (T1)

1 Ob 225/19yOGH21.01.2020

Vgl; Beisatz: Zu § 97 EheG idF d FamRÄG 2009; BGBl I 2009/75. (T2)<br/>Beisatz: Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist daher unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Schriftliche außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ex-Ehegatten über Vermögensaufteilung, die während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossen wurde; Streitiges Verfahren. (T4)

1 Ob 46/20aOGH25.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_006