OGH 16Ok1/00 (RS0113719)

OGH16Ok1/0015.5.2000

Rechtssatz

Zwar begründet die Geschäftsverweigerung durch Abbruch geschäftlicher Beziehungen (Liefersperre oder Bezugssperre gegenüber bisherigen Handelspartnern) die Vermutung marktmißbräuchlichen Verhaltens (§ 35 Abs 1 KartG), die aber durch besondere Rechtfertigungsgründe ausgeräumt werden kann. Ob solche Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art 82 EG (früher Art 86 EG-V) zu beurteilen.

Wird der Antragsteller eine Konzerngesellschaft jenes Mitbewerbers des Antragsgegners, der auf dem relevanten Markt (hier Betreiber von Mobilfunknetzen) ebenso wie der Antragsgegner selbst - marktbeherrschend iSd § 34 Abs 1 Z 3 KartG ist, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Waren oder Dienstleistungen durch den Mitbewerber vertreiben zu lassen, auch wenn noch keine Benachteiligung seiner Waren oder Dienstleistungen durch den Konkurrenten gegenüber dessen eigenen Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist.

Normen

KartG 1988 §34 Abs1 Z3
KartG 1988 §35 Abs1
EG Amsterdam Art82

16 Ok 1/00OGH15.05.2000
16 Ok 18/04OGH20.12.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht zu weiteren Lieferungen bereit ist, weil der Vertragspartner unberechtigt die Zahlung sehr hoher rückständiger Forderungen verweigert. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20000515_OGH0002_0160OK00001_0000000_001