OGH 5Ob61/00g (RS0113378)

OGH5Ob61/00g28.3.2000

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht ist in seinem Bestand weder von einer vertraglichen Einräumung abhängig noch von einer Eintragung im Grundbuch, abgesehen von der in § 13c Abs 4 WEG konzipierten Einschränkung. Damit ist der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs lückenlos durchbrochen.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
WEG 2002 §27

5 Ob 61/00gOGH28.03.2000
5 Ob 236/00tOGH11.10.2000

Auch; Beisatz: Dementsprechend ist auch die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Anmerkung für den Pfandrang bedeutungslos. (T1) Beisatz: Eine Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung kann das Entstehen eines Vorzugspfandrechtes nach § 13c Abs 3 WEG nicht verhindern. (T2); Veröff: SZ 73/154

5 Ob 245/00sOGH11.10.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 308/00fOGH19.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Prinzip des bücherlichen Rangs hat für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG keine Bedeutung. (T3)

5 Ob 73/07gOGH17.04.2007

Vgl aber; Beisatz: Das gilt aber nur für den Pfandrang. Der Eintragungsgrundsatz des Grundbuchs und das Rangprinzip für den Eigentumserwerb werden dadurch nicht durchbrochen. (T4)

3 Ob 179/10kOGH11.11.2010

Auch; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T5); Veröff: SZ 2010/145

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00061_00G0000_001