Normen
EO §150
WEG 1975 §19 Abs1
5 Ob 21/00z | OGH | 28.03.2000 |
Veröff: SZ 73/58 |
5 Ob 207/00b | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T1) |
5 Ob 277/01y | OGH | 29.01.2002 |
Auch; nur: Mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist der Ersteher in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingetreten. Er ist nicht nur an bestehende Kostenregelungen im Sinne des § 19 Abs 5 WEG, sondern grundsätzlich auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Mehrheitsbeschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten (samt deren finanziellen Auswirkungen) gebunden. Seine Verpflichtung zur anteiligen Tragung der Aufwendungen ab Zuschlag stellt keine Last im exekutionsrechtlichen Sinn dar, die nur bei Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen zu übernehmen wäre. (T2) Beisatz: Seit dem 3. WÄG gilt, dass ein Rechtsnachfolger an bestehende Kostenregelungen gebunden ist, auch an bestehende, wirksam zustande gekommene Beschlüsse in Verwaltungsangelegenheiten samt deren finanziellen Auswirkungen. (T3) |
9 Ob 56/11t | OGH | 29.05.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Sanierungsdarlehen (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/58 |
5 Ob 115/18z | OGH | 18.07.2018 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0050OB00021_00Z0000_001
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