OGH 7Ob317/99i (RS0113310)

OGH7Ob317/99i16.2.2000

Rechtssatz

Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war (hier: Der Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Versicherungsvertrages wurde gegenüber beziehungsweise im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten mündlich ergänzt, ohne dass die Ergänzung zur Kenntnis des Versicherers gelangt ist. Der - mündlich ergänzte - Inhalt des Versicherungsantrags ist als vereinbart anzusehen.).

Normen

VersVG §44

7 Ob 317/99iOGH16.02.2000
7 Ob 266/02xOGH19.03.2003

Vgl auch; nur: Der Ausschluss der Wissenszurechnung gilt nicht für Erklärungen des Versicherungsnehmers, zu deren Entgegennahme der Vermittlungsagent gemäß § 43 VersVG bevollmächtigt war. (T1); Beisatz: Finden die mündlichen Angaben des Versicherungsnehmers keinen Niederschlag in dem vom Agenten ausgefüllten Gesundheitsfragebogen, so ist dennoch das anlässlich der Antragstellung erworbene Wissen des Versicherungsagenten dem Versicherer zuzurechnen. (T2)

7 Ob 94/09pOGH28.10.2009

Vgl

7 Ob 164/11kOGH28.09.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_20000216_OGH0002_0070OB00317_99I0000_001