OGH 3Nd517/99 (RS0112956)

OGH3Nd517/9913.1.2000

Rechtssatz

Die Parteien können sich nicht mehr beschwert erachten, wenn das Gericht, an das die Pflegschaftssache übertragen werden soll, bereits die Übernahme der Geschäfte ablehnte, weil dann ohnehin das beiden Gerichten gemeinsame Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

Normen

JN §111 Abs2

3 Nd 517/99OGH13.01.2000
10 Nd 509/01OGH10.07.2001
10 Nd 510/02OGH05.09.2002

Beisatz: Es besteht somit für den Obersten Gerichtshof zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen, weil es dann ein nicht sachgerechter, das Verfahren nur verzögernder Formalismus wäre, den Parteien durch Zustellung dieses Beschlusses die Gelegenheit zu geben, dessen Beseitigung im Rechtsmittelweg zu erreichen. (T1)

9 Nc 111/02aOGH22.01.2003

Vgl; Beis wie T1 nur: Es besteht für den Obersten Gerichtshof dann, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nicht gegeben sind, kein Hindernis, eine Entscheidung schon vor Zustellung und Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses zu treffen. (T2)

9 Nc 14/08wOGH23.09.2008

Vgl auch; Beis wie T2

5 Nc 41/14wOGH26.11.2014

Vgl; Beis wie T2

5 Nc 3/15hOGH09.03.2015

Vgl auch; Beis wie T2

5 Nc 7/15xOGH10.04.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20000113_OGH0002_0030ND00517_9900000_001

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