OGH 3Ob337/99a (RS0113122)

OGH3Ob337/99a12.1.2000

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision ist vom Obersten Gerichtshof ohne Bindung an den angeführten Beschluss des Berufungsgerichtes zu prüfen, den die Klägerin nicht angefochten hat. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nämlich nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet, mit anderen Worten, die Gründe des Rechtsmittelwerbers für nicht überzeugend findet. Hier hat jedoch das Berufungsgericht nur den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO, nicht jedoch die damit verbundene Revision deshalb zurückgewiesen, weil es der Meinung war, die außerordentliche Revision sei auch ohne einen Beschluss gemäß § 508 Abs 1, 3 ZPO nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall gilt nicht der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO.

Normen

ZPO §508 Abs1
ZPO §508 Abs4
ASVG idF BGBl 1996/201 §256 Abs3

3 Ob 337/99aOGH12.01.2000
10 ObS 297/01aOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Eine extensive Auslegung des § 508 Abs 4 ZPO verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T1)

10 ObS 307/02aOGH22.10.2002

Vgl; Beisatz: Eine extensive Auslegung von Bestimmungen, die einen Rechtsmittelausschluss normieren, verbietet sich aus Gründen des Rechtsschutzes. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 256 Abs 3 ASVG idF BGBl 1996/201. (T3)

5 Ob 285/02aOGH17.12.2002

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 56/03sOGH02.04.2003

Vgl auch; nur: Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 Satz 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass das Berufungsgericht den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO "für nicht stichhältig" erachtet. (T4)<br/>Beis wie T1

1 Ob 140/08gOGH11.08.2008

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Zulassungsfrage, nicht aber dafür, ob überhaupt ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. (T5)

4 Ob 99/10bOGH31.08.2010

Vgl auch

3 Ob 20/13gOGH13.03.2013

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Zulassungsvorstellung als verspätet. (T6)

3 Ob 87/13kOGH19.06.2013

Auch; Beis wie T5

1 Ob 179/15bOGH17.09.2015

nur T4; Beis wie T6

3 Ob 228/18bOGH19.12.2018

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss gilt nämlich insbesondere nicht bei einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung. (T7)

Dokumentnummer

JJR_20000112_OGH0002_0030OB00337_99A0000_001