13 Ns 27/99 | OGH | 15.12.1999 |
13 Ns 20/03 | OGH | 24.09.2003 |
Ähnlich |
11 Os 74/03 | OGH | 11.11.2003 |
nur: Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. (T1) |
13 Ns 5/04 | OGH | 19.05.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde. (T2) |
11 Os 31/05a | OGH | 03.05.2005 |
Auch; nur T1 |
14 Ns 76/05w | OGH | 18.10.2005 |
Auch; nur T1 |
11 Os 104/04 | OGH | 23.01.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Befangenheit eines Berufsrichters wegen einer gegenüber einem Reporter getätigten in einem Zeitungsartikel erschienenen Äußerung über das laufende Verfahren. (T3) |
13 Ns 43/07p | OGH | 20.06.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines gemäß § 69 Z 3 StPO ausgeschlossenen Richters als Stimmführer. (T4) |
15 Os 112/20i | OGH | 09.12.2020 |
Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19991215_OGH0002_0130NS00027_9900000_001
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