OGH 13Ns27/99 (RS0112903)

OGH13Ns27/9915.12.1999

Rechtssatz

Eine Ausgeschlossenheit liegt jedoch nicht vor, weil deren Gründe in den §§ 67 bis 69 StPO aufgezählt sind und die Mitwirkung an einer Grundrechtsbeschwerdeentscheidung darin nicht als Ausschließungsgrund von der Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung (im selben Straffall) genannt wird. Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen.

Normen

StPO §67 A
StPO §68
StPO §69
StPO §72

13 Ns 27/99OGH15.12.1999
13 Ns 20/03OGH24.09.2003

Ähnlich

11 Os 74/03OGH11.11.2003

nur: Das Wesen einer Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon dann vor, wenn sich ein Richter vor der Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst dann, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von seiner vorgefassten Meinung abzugehen. (T1)

13 Ns 5/04OGH19.05.2004

Auch; Beisatz: Hier: Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde. (T2)

11 Os 31/05aOGH03.05.2005

Auch; nur T1

14 Ns 76/05wOGH18.10.2005

Auch; nur T1

11 Os 104/04OGH23.01.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Befangenheit eines Berufsrichters wegen einer gegenüber einem Reporter getätigten in einem Zeitungsartikel erschienenen Äußerung über das laufende Verfahren. (T3)

13 Ns 43/07pOGH20.06.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Befangenheit eines gemäß § 69 Z 3 StPO ausgeschlossenen Richters als Stimmführer. (T4)

15 Os 112/20iOGH09.12.2020

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19991215_OGH0002_0130NS00027_9900000_001