Spruch:
Die Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich seines Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung gemäß § 74 Abs 2 zweiter Fall StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der Antragsteller Dr. Leo von der T***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. Mai 2003, GZ 24 Hv 1033/01b-71, des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teils unbedingten Geldstrafe, teils bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 2002, GZ 15 Nsd 70/02-7, wurde die Rechtsmittelzuständigkeit in diesem Verfahren an das Oberlandesgericht Linz delegiert. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Jänner 2004, AZ 10 Bs 138/03, gab das Oberlandesgericht Linz der Berufung des Angeklagten teilweise Folge und reduzierte die Höhe des Tagessatzes. In der Folge bestimmte das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 8. März 2004, GZ 24 Hv 1033/01b-83, die Pauschalkosten dieses Verfahrens. Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz und lehnte gleichzeitig sämtliche Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten und des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten als befangen ab.
In die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes fiel nach § 74 Abs 2 StPO letzter Satzteil nur die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz (einschließlich seines Präsidenten).
Rechtliche Beurteilung
Dieser Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Dass im Berufungsverfahren keine Beweiswiederholung durchgeführt wurde und ein im Strafverfahren bislang nicht tätig gewordener Richter dieses Gerichtshofes II. Instanz im zugleich beim Oberlandesgericht Linz gegen den nunmehrigen Verurteilten geführten Disziplinarverfahren die von ihm begehrte Einsicht in den Disziplinarverfahrensakt verweigert hatte (wobei der Antragsteller unsubstanziiert behauptet, alle Richter dieses Gerichtshofes zweiter Instanz hätten diese Vorgangsweise für richtig befunden), lässt bei der Erledigung der Kostenbeschwerde noch keine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz einschließlich des Präsidenten besorgen, zumal die nunmehrige Entscheidung einen völlig anderen Verfahrensgegenstand betrifft. Dass sich ein Richter in einer die Schuldfrage betreffenden Vorentscheidung bzw einer Zwischenerledigung im Disziplinarverfahren auf der Basis der damaligen Prozesslage eine Meinung über den Fall und den dort zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand bilden musste, begründet für sich allein keine Befangenheit im Verfahren über eine Kostenbeschwerde (vgl 13 Ns 20/03).
Aus dem Anzeigevorbringen ergibt sich aber auch kein Anhaltspunkt für eine sonst Zweifel hervorrufende Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Über die weiteren (ohne Bezug auf das konkrete Beschwerdeverfahren vorgebrachten) Ablehnungen betreffend die Richter des Landesgerichtes Innsbruck einschließlich seines Präsidenten wird iSd § 74 Abs 2 StPO das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben.
Auf die im Ablehnungsantrag des Verurteilten nicht weiter substanziiert behauptete Befangenheit sämtlicher Richter des Obersten Gerichtshofes einschließlich seines Präsidenten war nicht weiter einzugehen, weil diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt wurde.
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