OGH 14Ns76/05w

OGH14Ns76/05w18.10.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 12 Vr 925/97 des Landesgerichtes Leoben, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme und die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme und die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Leoben ist nicht berechtigt.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Anträge von Privaten, die auf die Herbeiführung eines Beschlusses nach § 362 Abs 1 StPO abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlangen (§ 362 Abs 3 StPO).

Soweit Johannes H***** in Hinsicht auf die Statthaftigkeit eines von ihm gestellten (neuerlichen) Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz als befangen ablehnt, ist ihm zu erwidern, dass dem Oberlandesgericht Graz eine Beschwerdeentscheidung (jedenfalls derzeit noch) nicht zukommt, weswegen sein Gesuch in diesem Umfang als unzulässig zurückzuweisen war.

Schließlich besteht das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive und liegt daher nicht schon vor, wenn sich ein Richter vor der nunmehr zu treffenden Entscheidung eine Meinung über den Fall gebildet hat, sondern erst, wenn die Annahme begründet erscheint, dass er auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt ist, von dieser abzugehen (Lässig, WK-StPO § 72 Rz 1).

Indem Johannes H***** aus der Tatsache, dass ein Senat des Oberlandesgerichtes Graz einem früheren Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens keine Berechtigung zuerkannt hatte, „für künftige Entscheidungen neuerlich Rechtsbruch befürchtet" (S 409), zeigt er keinen für das Oberlandesgericht Graz geltenden Befangenheitsgrund auf.

Stichworte